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   LG Landau/Pfalz, 13.08.2003 - 4 O 263/03   

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LG Landau/Pfalz, 13.08.2003 - 4 O 263/03 (https://dejure.org/2003,57398)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 13.08.2003 - 4 O 263/03 (https://dejure.org/2003,57398)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 13. August 2003 - 4 O 263/03 (https://dejure.org/2003,57398)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 13.01.2005 - 6 U 123/04

    Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung gesicherten Baugeldes:

    Wegen restlicher Werklohnforderungen erwirkte die Klägerin gegen die H. GmbH das Versäumnisurteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. November 2003 zu 4 O 263/03 (Anl. K 2, Bl. 13 d. A.), mit dem die H. GmbH verurteilt wurde, an den Kläger 42.421,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

    Die Akten 4 O 263/03 LG Hildesheim waren informatorisch Gegenstand der Verhandlung.

    a) Obwohl - nach Unterbrechung des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der H. GmbH zu 4 O 263/03 (Landgericht Hildesheim) vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 27. November 2003 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. GmbH gemäß § 240 ZPO - die Feststellung der Klagforderung in voller Höhe von 42.421,36 EUR zur Insolvenztabelle erfolgt ist (Anlage K 14), sind die Beklagten, weil für sie der vorgenannte Rechtsstreit und das Insolvenzverfahren keine bindende Wirkung haben, rechtlich nicht daran gehindert, gegenüber dem Kläger einzuwenden, dass seine Werklohnforderungen geringer sind, als zur Insolvenztabelle festgesetzt.

    Denn mit Schriftsatz vom 30. Juli 2003 hat der Kläger im Rechtsstreit 4 O 263/03 vor dem Landgericht Hildesheim durch Vorlage des Anlagenkonvoluts K 26 (Bl. 119 d. Beiakten 4 O 263/03 Landgericht Hildesheim) die für die Prüfung der Rechnung fehlenden Unterlagen vorgelegt.

    Die Berechtigung der H. GmbH gemäß den Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, die Gegenstand aller Verträge des Klägers mit der H. GmbH waren (Bl. 75 u., 85 f. d. A. 4 O 263/03 LG Hildesheim), 5 % der geprüften Schlussrechnungs-Endsumme "für die Dauer der Gewährleistungszeit, d. h. 5 Jahre... einzubehalten", ist nicht dadurch wieder aufgelebt, dass die H. GmbH die Gewährleistungsbürgschaft, welche der Kläger ihr für das Bauvorhaben H. gestellt hatte, zurückgegeben hat (Bl. 343 u. Bl. 359 d. A. i. V. m. Bl. 2 u. 77 d. BA).

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